Rechtsprechung
EuGH, 16.06.1988 - 372/87 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Progoulis / Kommission
Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1
Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Maßnahme, die die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar und sofort berührt - Fehlen - Unzulässigkeit - EU-Kommission
Progoulis / Kommission
- Wolters Kluwer
Aufhebung einer stillschweigenden Entscheidung der Kommission; Eine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage; Zuständigkeit des EuGH für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Maßnahme, die die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar und sofort berührt - Fehlen - Unzulässigkeit; [Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1]
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- Slg. 1988, 3091
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 21.01.1987 - 204/85
Stroghili / Rechnungshof
Auszug aus EuGH, 16.06.1988 - 372/87
Nach ständiger Rechtsprechung können aber als beschwerende Maßnahmen nur solche angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren (siehe zuletzt Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili, Slg. 1987, 389).
- EuGH, 08.03.2007 - C-237/06
Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Entscheidung über die …
Zunächst ist darauf zu hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur solche Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und individuell betreffen, als beschwerende Maßnahmen angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6, sowie Beschlüsse vom 16. Juni 1988, Progoulis/Kommission, 372/87, Slg. 1988, 3091, Randnr. 10, und vom 3. Dezember 1992, Moat/Kommission, C-32/92 P, Slg. 1992, I-6379, Randnr. 9). - EuG, 07.06.1991 - T-14/91
Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
In dieser Hinsicht können nach ständiger Rechtsprechung als beschwerende Maßnahmen nur solche angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren (siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili/Rechnungshof, Slg. 1987, 389, und den Beschluß des Gerichtshofes vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache 372/87, Progoulis/Kommission, Slg. 1988, 3091). - EuGH, 03.12.1992 - C-32/92
Moat / Kommission
9 Nach ständiger Rechtsprechung können nur solche Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und individuell betreffen, als beschwerende Maßnahmen angesehen werden (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache 372/87, Progoulis/Kommission, Slg. 1988, 3091, und Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili/Rechnungshof, Slg. 1987, 389). - EuG, 11.05.1992 - T-34/91
Edward P. Whitehead gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Soweit die Klageanträge, mit denen nicht der Zeitpunkt, in dem die Umsetzungsmaßnahme wirksam werde, sondern diese als solche angefochten werde, sich gegen die Verfügung vom 24. Juli 1990 richtete, seien sie also unzulässig, da diese Verfügung insoweit nur eine Bestätigung der Verfügung vom 19. Dezember 1989 darstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1969 in der Rechtssache 27/68, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 255, und vom 28. Mai 1980 in den Rechtssachen 33/79 und 35/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677; Beschluß des Gerichtshofes vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache 372/87, Progoulis/Kommission, Slg. 1988, 3091; Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235). - Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1989 - 126/87
Sergio Del Plato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Die Weigerung der Kommission, die Bewerbung des Klägers zu berücksichtigen, beruht zum einen auf dem Umstand, daß der Kläger nicht auf der Eignungsliste für Aufgaben der Laufbahngruppe A steht, und zum anderen 8 - Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 276/85, Cladakis, Slg. 1987, 495, Randnr. 6; Beschluß vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache 371/87, Progoulis, Slg. 1988, 3091, Randnrn.